Verein

Aus Nerds Go Wiki
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Die Community Nerds Go Casual wird vom, eingetragenen, gleichnamigen Verein geleitet. An dieser Stelle möchten wir euch die aktuelle Satzung präsentieren.


Name & Sitz des Vereins

Nerds Go Casual e.V.
Martin-Riesenburger-Str. 42
12627 Berlin
E-Mail: Vorstand{ät}NerdsGoCasual.de

Registereintrag

Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Registernummer: VR 38962 B

Vertreten durch

Stets mind. 2 Vorstände:
Herr Alexander "IrishWolf" Bensmann (Vorstand, Kassenwart),
Herr Christopher "Escabur" Jarsembinski (Vorstand)


Satzung

Stand: 16.12.2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Nerds Go Casual“.
  2. Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Sitz des Vereins befindet sich in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung einer offenen und einladenden Gaming-Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Verwaltung und Förderung der gleichnamigen Multi-Gaming-Community „Nerds Go Casual“,
    2. die Organisation aller Formen von Spielen, die im digitalen Raum möglich sind,
    3. das Abhalten von Events und Veranstaltungen,
    4. die Kommunikation mit Organisationen, die ähnliche Interessen verfolgen sowie die Kommunikation mit der zu fördernden Community,
    5. die Bereitstellung einer oder mehrerer digitaler Plattformen, welche den Mitgliedern mithilfe moderner Informationsdienste (zum Beispiel Newsgroups, Foren, Chats, E-Mail, X-Server, Wikis) die Möglichkeit geben, sich untereinander auszutauschen.
  3. Jede volljährige natürliche Person kann der Multi-Gaming-Community „Nerds Go Casual“ beitreten, in dem sie sich auf einer der durch den Verein bereitgestellten digitalen Plattformen mittels eines sogenannten online-Accounts anmeldet. Dadurch wird keine Vereinsmitgliedschaft begründet. Der Verein behält sich vor, jede dieser Personen, solange sie kein Vereinsmitglied sind, von der Teilnahme jederzeit ohne Begründung auszuschließen, indem die Verbindung des durch die teilnehmende Person genutzten online-Accounts zu den durch den Verein bereitgestellten digitalen Plattformen gelöst wird.
  4. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen und die Unterstützung des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
  3. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können keine Vereinsämter bekleiden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede Person werden, die bereit ist Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Natürliche Personen müssen volljährig sein.
  2. Die Vereinsmitgliedschaft ist schriftlich (die Textform per E-Mail ist auch gestattet, jedoch werden Messenger, WhatsApp, Discord, SMS oder ähnliches ausgeschlossen) zu beantragen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und teilt das Ergebnis dem Antragstellenden in Textform (E-Mail) zu. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Bescheides durch den Antragsteller Beschwerde erhoben werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt durch eine schriftliche Erklärung (die Textform per E-Mail ist auch gestattet, jedoch werden Messenger, WhatsApp, Discord, SMS oder ähnliches ausgeschlossen)
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. - ersatzlos gestrichen –
    5. Streichen von der Mitgliederliste.
  2. Mitglieder, die Teil eines Vereinsorgans oder selbst ein Vereinsorgan sind, haben für den Rücktritt von Ihrer Position sowie ihrem Austritt aus dem Verein eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu beachten. Im gegenseitigen Einverständnis (einfache Mehrheit seitens Vereinsvorstand) ist ein Rücktritt oder eine Kündigung auch vorzeitig möglich.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder der durch den Verein geförderten Community oder gegen die Satzung des Vereins und nachrangige Vereinsregeln grob verstoßen hat, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der entsprechenden Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Vorgabe einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich (die Textform per E-Mail ist auch gestattet, jedoch werden Messenger, WhatsApp, Discord, SMS oder ähnliches ausgeschlossen) bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossen Mitglied ausschließlich das Rechtsmittel der Klageerhebung zu den ordentlichen Gerichten zu, das innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses über den Ausschluss zu erheben ist.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit das sogenannte Staffregelwerk. Wenn nach diesem Regelwerk der Ausschluss vom sogenannten Staff gerechtfertigt ist, so stellt das einen den Vereinsausschluss rechtfertigenden Verstoß gegen die Vereinsregeln dar.
  5. Sobald ein Mitglied die Verbindung jedes seiner Accounts, die einen Zugang zu den durch den Verein geschaffenen digitalen Plattformen ermöglichen, zu eben diesen digitalen Plattformen gelöst hat, gilt es als von der Mitgliederliste gestrichen. §5 (2) gilt entsprechend. Das gilt auch für den Fall, dass ein Dritter diese Verbindung löst. Das Mitglied gilt nicht als von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es die Verbindung eines zuvor verbundenen Accounts zu den digitalen Plattformen des Vereins innerhalb von 2 Wochen nach Lösen der Verbindung eben jenes Accounts wiederherstellt.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis. Insbesondere ausgeschlossen ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein finanziert sich durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Datenschutzbeauftragte.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich auf Beschluss des Vorstands durch ein Vorstandsmitglied per E-Mail mit einer Ladungsfrist von 1 Monat einzuberufen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail an die letzte vom Mitglied im Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  2. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  3. Anträge, über welche die Mitgliederversammlung verhandeln soll, sind durch den Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens 6 Wochen vor Stattfinden der Versammlung beim Vorstand schriftlich (die Textform per E-Mail ist auch gestattet, jedoch werden Messenger, WhatsApp, Discord, SMS oder ähnliches ausgeschlossen) eingegangen sind.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in welchem insbesondere die durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse niedergelegt sind. Das Protokoll bedarf der Textform. Das Protokoll wird vom Schriftführer sowie mind. Zwei, bei der Versammlung anwesenden, Vorständen beurkundet. Sollte der Protokollant ein Vorstandsmitglied sein, so zählt dieser zu den 2 beurkundenden Vorständen.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  6. Stimmvollmacht kann einem anderen ordentlichen Mitglied erteilt werden. Die Übertragung der Stimmvollmacht muss von dem übertragenden Mitglied nachweisbar dem Vorstand mitgeteilt werden.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit der durch den Vorstand insoweit abgegebenen Stimmen. Dies wird erreicht indem die Abstimmungen offen und namentlich dokumentiert werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sind oder sich durch Stimmvollmacht vertreten lassen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  9. Die Mitgliederversammlung kann virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum stattfinden. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der entsprechenden E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengen Verschluss zu halten. § 8 (6) gilt entsprechend.

§ 9 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden höchstens drei Vorstandsmitglieder, von denen einer durch den Vorstand zum Kassenwart bestimmt wird. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher ein Vorstandsmitglied zu wählen ist, das an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bleibt der Vorstand beschlussfähig.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen im Sinne ihrer Beschlüsse.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der betreffenden Verhältnisse und Haushaltslage Mitgliedern und Dritten deren Auslagen im Sinne von § 670 BGB erstatten. Eine Erstattung ist jedoch nur zulässig, soweit sie vor Ausführung des Auftrags vereinbart ist. Der Vorstand hat bei Erteilung von Aufträgen darauf zu achten, dass eine solche Erstattung ausdrücklich zugelassen oder ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Die übrigen Regelungen über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 10 Kassenwart

Die Aufgaben des Kassenwarts sind

  1. die ordnungsgemäße Führung der Vereinsfinanzen
  2. die Anfertigung eines Finanzberichts für die Mitgliederversammlung
  3. die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des Vereins.

§ 11 Datenschutzbeauftragter

  1. Der Datenschutzbeauftragte kann vom Vorstand, bei Notwendigkeit, für einen Zeitraum von 3 Jahren ernannt werden. § 9 (2), (3) gelten entsprechend.
  2. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind
    1. Beratung des Vereins in allen datenschutzrechtlichen Belangen
    2. Erlass einer für alle Vereinsmitglieder verbindlichen Datenschutzordnung

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der mindestens 4/5 der Mitglieder persönlich anwesend sind.
  2. Bei Auflösung des Vereins beschließt die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 13 Gründungskosten

Die zur Vereinsgründung notwendigen Kosten sind denjenigen, die sie getragen haben nach Maßgabe des § 670 BGB durch den Verein zu erstatten.